Blog - Die wundersame Wohnraumvergrößerung - Eine Kuriosität in Saarbrücken


 

In der Bibel gibt es in allen vier Evangelien (Joh. 6, 2-14; Luk. 9, 11-17; Mark. 6, 33-46; Matth. 14, 13-23), die Darstellung der „Wundersame Brotvermehrung“. Bei diesen Wundern speist Jesus am See Genezareth, mehrere Tausende Menschen mit fünf Broten und zwei Fischen.

 

Verlassen wir die christliche Geschichte und stellen die Frage, gibt es heute noch ähnliche Wunder?!

 

Die Antwort lautet ja! Denn nach über 23 Jahren,  in der ich in meiner Wohnung heimisch bin, vergrößerte die sich stillschweigend sozusagen über Nacht, um 12%! So wuchs sie von 79 m² auf       90 m².

 

Was ich hier persönlich sehr bedauere ist, obwohl ich in dieser Wohnung heimisch bin, habe ich die wundersame Wohnraumvergrößerung, in der Beobachtung wohl verschlafen. Nur meine Wohnungverwaltung, obwohl nicht vor Ort, hat dies mitbekommen. Ein Zuwachs von 11 m² nach über 23 Jahren, stellt  eine Zimmergröße von ca. 3 auf 4 Meter dar. Es wurde aber nicht  erkenntlich angebaut.

 

Ich will hier nicht verschweigen, dass ich krank bin. Dies kann man auf dieser Homepage ausführlich in allen Lebenslagen verfolgen. So ist auch dieser Blog hier, erneut dazu gedacht, darzustellen, mit welchen Problemen, neben der Erkrankung, man zu kämpfen hat.


Aber auch mit Krankheit hätte ich doch  mitbekommen müssen, wenn sich meine Wohnung so abenteuerlich ausdehnt. Selbst Besuchern ist es verborgen geblieben. Gut wegen Corona und Lockdown waren, keine solche Menschenmassen, wie beim Nachbar vor Ort. Mein Intellekt ist auch nicht so herabgesetzt, dass ich nur dem Sonnenschein zulächle. Wäre dies so, hätte der Bundespräsident mich für meine aktive wie geistige Arbeit nicht mit dem Bundesverdienstkreuz ehren können. Ebenso ist in Medien und Printpresse  meine Meinung, Homepage oft Gegenstand von Meldungen. So scheine ich nicht in einer realitätsfremden Welt beheimatet sein. Warum habe ich  diese enorme Ausdehnung, nur nicht wahrgenommen?

 

Es ist aber auch irritierend, wenn man fast ein viertel Jahrhundert, bestätigt bekommen hat, man wohne in 79 m². Meine Wohnungsverwaltung tat dies jährlich  sehr pedantisch und treu mit der Nebenkostenabrechnung mitgeteilt! Wie es in der Gesellschaft so ist, wenn es sich um Finanzen dreht, ist man immer zur Stelle. Bei Finanzen stellt man auch immer wieder viel Kreativität fest, wenn man z. B. in die Politik schaut.

 

Eventuell wäre ich weniger irritiert über diese wundersame Erscheinung, hätte nicht selbst die Anwältin der Verwaltung 2017 bestätigte, dass sogar mit Erwähnung des Grundbuchauszuges die Lage und Größe meiner Wohnung mit 79 m² beweist. Ebenso wurde in einem Urteil, die Wohnung  79 m² oder knapp 80 m² in der Größe bezeichnet. Und jetzt für alle unbemerkt, nur unter dem wachsamen Auge der Wohnungsverwaltung bemerkt, dieser Zuwachs. Ich denke die Verwaltung möchte nur mein bestes, und hat mir, damit ich nicht erschrecke, diesen Vorgang erst einmal verheimlicht.

 

So hat sich wohl im Oktober 2020, in einer Saarbrücker Nacht, unbemerkt dieses Wunder ereignet.  Halleluja Gott sei gepriesen, nach über 60 Jahren ist eine Wohnung von selbst ohne Zutun größer geworden. Mein Vermieter berechnete, wie von Zauberei, meine Nebenkostenabrechnung unvermutet nun mit 90 m²!  Mir verschwieg er jedoch diese vermutliche Gaukelei.

 

Sicher hat es die Verwaltung  in ihrer Euphorie über dieses Kuriosum vergessen,  mitzuteilen, dass Gotteshand in meiner Wohnung tätig war. So ist die Verwaltung bis heute noch so begeistert, dass ich immer noch nicht offiziell informiert bin. Hier hat sich nicht nur meine Wohnung vergrößert, sondern nebenbei wurde auch  mein Mietvertrag einseitig abgeändert. Die Vermutung liegt zumindest nahe.

 

Aber  im Rausch der Euphorie kann man schon mal etwas vergessen. Wer die Welt wohl wie ein Verliebter durch eine rosarote Brille anschaut, vergisst gerne, was rechtens ist.

 

Zum Glück ist es mir beiläufig aufgefallen, als mich ein normales und gerechtfertigtes Mieterhöhungsverlangen schriftlich erreichte. In dem Schreiben stand völlig beiläufig erwähnt, dass meine Wohnung über einen Wohnraum von 90 m² verfüge!

 

Ich habe den Fehler sofort angezeigt und auch, dass meine Nebenkostenabrechnung des Jahres 2019 somit auch fehlerhaft sei, denn auch hier wurde erstmals mit 90 m² abgerechnet. Mein Mietvertrag weiße nur 79 m² aus teilte ich dem Vermieter mit.

 

 

Anmerkung:

 

Ich habe alles zuvor  mit Humor und einer ordentlichen Portion Sarkasmus betrachtet. Es ist jedoch ärgerlich, wenn man  neben den gesundheitlich vielseitigen Problemen, auch noch gezwungen wird, sich mit solchen Dingen zu beschäftigen. Warum wird so ein Exempel an kranken Menschen wie uns meist statuiert?

 

Für mich besitzt mein Zuhause einen großen Stellenwert. Ich bin gesundheitlich oft an die Wohnung gefesselt und kann selten am Leben draußen teilnehmen. Meine Wohnung liegt so, dass davor die Straßenbahn fährt, hinterm Haus die Züge zum und vom Bahnhof fahren, der Güterzug über die Straße verläuft, eine Brücke die Verbindung zu drei Krankenhäusern und vier Feuerwachen darstellt. Zudem sind hinterm Haus zwei Großbaustellen. Im Haus sind mehrere Großfamilien aus vielen Kulturen. Jeder würde vom Lärmpegel schreiend davon laufen. Nicht ich! Für mich ist es Leben mit Augen und Ohren. Je lauter je besser. Die Wohnung bietet für mich so Leben-/und Lebensqualität. Ich wollte mal in meine Heimat zurückziehen, doch ich fand überall nur Stille vor.

 

Warum lässt man mich nicht einfach in „Ruhe“  hier leben? Ich habe die Mieterhöhung gezahlt. Aber mein Rechtsempfinden sträubt sich dagegen, einer Wohnraumvergrößerung über 12% hinzunehmen.

 

Ich werde hier  nicht den Weg zum Anwalt wählen, sondern den zu den öffentlichen Stellen. Denn der Vermieter kann diesen eventuell erklären, wie es zu einer Ausdehnung wie hier in meinem Fall von seiner Seite gekommen ist. So wird dieses Wunder auch an relevanten Stellen samt Vermieter bekannt. Mir gegenüber erklärt man sich ja nicht korrekt.  Ich selbst möchte nur, dass man sich weiter an den gültigen Mietvertrag, wie fast 24 Jahre zuvor hält!

 

Hören wir an der Stelle auf und schauen uns nun die Schriftwechsel zu dieser Kuriosität der Wohnraumvermehrung um 12 %, zu der mir offizielle noch keine Stellung des Vermieters vorliegt, an. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Vermieterstiftung "noch" anonym halte. Eventuell sind Ihm am Ende diese Abläufe unangenehm und man möchte sie von sich aus korrigieren.


Auszu aus dem Mietvertrag vom 01.12.1997 um die Abläufe zu verstehen.

Der Anfang

Anschreiben des Vermieters

 

 

Meine Zahlung der Mieterhöhung unter Vorbehalt

Antwort von mir am 06.04.2021

 

Seher geehrte Frau ,

 

zu Ihrem Schreiben "Einvernehmliche Mieterhöhung" vom 31.03.2021 schreiben Sie im ersten Absatz: Zitat: "Dies ergibt bei einer Wohnfläche von 90,0 m2 eine Kaltmiete von 4,70 €."

 

In meinem Mietvertrag vom 01.12.1997 heißt es in § 1 "Die Wohnung besteht aus Küche, 3 Zimmer, Bad, EG re: Wohnfläche 79 m2.“

 

Hier besteht zwischen dem Mietvertrag und dem aktuellen Schreiben von Ihnen eine Differenz von 11 m².

Wenn Sie den kleinen Fehler korrigieren und mir die Unterlagen erneut zukommen lassen, werde ich der Mieterhöhung umgehend zustimmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Martin Müller


Antwort der Sachbearbeiterin vom 08.04.2021

 

Sehr geehrter Herr Müller,

 

wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mails vom 06.04.2021 bezüglich der Mieterhöhung, sowie der Betriebskostenabrechnung 2019.

 

Sie beanstanden sowohl bei der Mieterhöhung, als auch bei der Betriebskostenabrechnung, dass die m²-Angaben nicht stimmen.

 

Im Mietvertrag wurde eine Wohnfläche von 79 m² angegeben. Nach Prüfung der vorhandenen Pläne wurden die Wohnflächen gemäß den uns vorliegenden Plänen im Jahr 2018 neu berechnet. Hier kamen wir anhand des Plans für die Erdgeschosswohnung auf eine Wohnfläche von 90 m².

 

Wir haben auch der in der Vergangenheit geführten Schriftverkehr durchgesehen. Damals hatte Ihr Rechtsanwalt, Herr XXX XXXXX, im Schriftsatz vom 22.03.2017 an das Amtsgericht Saarbrücken einen Wohnungsplan mit m²-Angaben beigelegt. Laut dem Wohnungsplan, der augenscheinlich durch den Mieterbund oder Herrn XXXXX selbst erfolgte, wurde damals eine Wohnfläche von 87,4 m² angegeben. Nach unserem Verständnis wurden jedoch die Nischen und der Balkon wohl nicht in der Wohnfläche berücksichtigt.

 

In der Anlage erhalten Sie den von Herrn XXXXX übermittelten Plan.

 

Um die Thematik dennoch abschließend klären zu können, würden wir gerne unseren freien Mitarbeiter, Herrn XXXXX, zur Vermessung Ihrer Wohnung beauftragen.

Hierzu setzen Sie sich bitte mit Herrn XXXXXX unter der Mobilnummer XXXXXXXX in Verbindung.

 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Zu Erstellung dieser Zeichnung schrieb ich meinem Anwalt seinerzeit, am 14.03.2017 zudem:

 

Sehr geehrter Herr XXXXX,

 

"Selbst vermessen ist heikel. Wie soll ich vermessen? Nach Aussagen der Gutachter, gibt es allein vier verschiedene Möglichkeiten die Wohnfläsche zu ermitteln.

  1. Wohnfläschenverordnung
  2.  Nach DIN 277,3
  3. Nach Din 283,4.II.
  4. Berechnungsverordnung.

Teils unterscheiden sich die Werte um 30% im Ergebnis sagte man mir. Das ist Ihnen sicher auch bekannt.

 

Wie soll ich nun als Privatmann die Werte, Brutto-Grundfläsche, Konstruktions-Grundfläsche, Netto-Raumfläsche, Nutzungsfläsche, Technikfläsche und Verkersfläsche so messen, dass sie der Gegner vor Gericht akzeptiert? Einfach nur mit dem Zollstock durch die Wohnung gehen bringt uns sicher nicht weiter."

Die dann erstellte laienhafte Zeichnung, die hier von der Wohnraumfläche erstellt wurde, die mir von der Sachbearbeiterin mit E-Mail vom 08.04. übersandt wurde, war unkorrekt erstellt und entsprach keiner gesetzlichen DIN-Anforderung. Daher hat die Rechtsanwältin des Vermieters im Schreiben vom 10.04.2017 auf Seite 1 Absatz 2. erklärt Zitat: „was sich schon daraus ergibt, dass der Beklagte vergessen hat, die Balkonfläche anteilig in die Wohnraumfläche aufzunehmen.“ als fehlerhaft dargestellt. Die Zeichnung wurde in einem Prozess als Belastung so niedergeschlagen und hatte keine Gültigkeit. Nun soll die Zeichnung glaubhaft sein? Es war damals ein relevantes Beweisstück. Juristen können jedoch oftmals, mit gleichem Inhalt, widersetzlich plädieren. Der Vermieter erklärte mir z. B. nicht, mit welcher Methode er die Wohnfläche neu berechnet hat. Man teilte mir nur mit, Zitat: "Nach Prüfung der vorhandenen Pläne wurden die Wohnflächen gemäß den uns vorliegenden Plänen im Jahr 2018 neu berechnet." Weder teilte man mir im Anschluss mit, dass sich mein Wohnraum vergrößert hat, noch, wie gesagt nach welcher DIN-Norm sie berechnet wurde! Man hat ein Bauchgrimmen, hier Vertrauen in die Abläufe zu haben. Der Leser wird  verstehen, was ich meine. Eine vertrauensvolle Darstellung klingt für mich anders und geschieht nicht heimlich. Es wurde ja unkommentiert vom Vermieter einseitig verändert.


Anzeige Fehlerhaften Betriebskostenabrechnung

Nachfrage zur Betriebskostenabrechnung vom 02.10.2020

 

Seher geehrte Frau ,

 

ich habe gerade meine Betriebskostenabrechnung durchgeschaut, auch da wurde, was mir im letzten Jahr nicht aufgefallen ist, mit einer Wohnfläche von 90 m² für 2019 gerechnet. Also mit 11 m² mehr als im Mietvertrag angegeben. Im Jahre 2018 wurde die Betriebskostenabrechnung noch mit 79 m² berechnet.

 

Ich bitte Sie, meine Betriebskostenabrechnung mit Datum 02.10.2020 noch einmal zu überprüfen und neu zu bewerten.

 

Für eine Rückmeldung zu beiden E-Mails, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Martin G. Müller


Antwort meiner Wohnungsverwaltung 20.04.2021

Sehr geehrter Herr Müller,

 

wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 08.04.2021.

 

In der Anlage erhalten Sie das Antwortschreiben von Herrn Dr. XXXXX.
Das Original ist auf dem Postweg unterwegs.

 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mieterhöhungsverlangen


Mieterhöhungsverlangen 2


Meine Antwort zu dem Schreiben

Meine Antwort an die Sachbearbeiterin und den Chef der Wohnungsverwaltung am 04.05.2020

Ihr Schreiben vom 26.04.2021

Sehr geehrter Herr Dr. , sehr geehrte Frau ,

 

die Mieterhöhung habe ich, wie die Mietzahlung für Mai aufzeigt, vorbehaltlich gezahlt.

 

Das ist kein Anerkenntnis ihrer einseitigen Erhöhung der Quadratmeterzahl und ebenso der damit verbundenen Vertragsänderung und der sich daraus ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten (Beispiel Betriebskostenabrechnung).

 

„Ist ein Mietvertrag abgeschlossen, können die vertraglichen Vereinbarungen später weder vom Mieter noch vom Vermieter einseitig gegen den Willen des anderen abgeändert werden. Nur im gegenseitigen Einvernehmen kann der Mietvertrag geändert werden.“ So lautet die Gesetzeslage, die mir das Bundesministerium für Justiz sowie das Amtsgericht Saarbrücken bestätigt haben.

 

Daher steht es außer Frage, dass sich hier weiter wie über 23 Jahre zuvor beide Parteien an den rechtsverbindlichen Mietvertrag zu halten haben.

 

Es stellt doch eine Kuriosität dar, wenn eine Wohnung nach über 23 bzw. 60 Jahren (die Vormieter Familie XXXX, hatte identische Quadratmeterzahl im Mietvertrag) plötzlich stillschweigend um 11 m² anwächst.

 

Rückblickend bis zum Schreiben vom 07.09.2015 von Frau XXXXX (seinerzeit noch XXXXX), führte man immer 79 m² an. Hier auf Seite 1 vorletzter Abschnitt. Zitat: „Die von Ihnen angemietete Wohnung hat eine Wohnfläche von 79 m².“

 

2016 wird von Ihnen durch Rechtsanwältin Frau XXXX im Schreiben 25. Juli 2016, Seite 2 letzter Absatz, als Beweis der Grundbuchauszug angeführt: Zitat: „Mit Mietvertrag vom 1.12.1997 mietete der Beklagte von der XXXXXXX AG die streitgegenständige Wohnung im Erdgeschoss rechts des Anwesens XXXXXXXX in 66115 Saarbrücken mit einer Größe von ca. 80 m². Beweis : Mietvertrag vom 1.12.1997, Anlage K1“

 

Letztmalig wurde diese Quadratmeterzahl vom Amtsgericht Saarbrücken im Schreiben 13.10.2017 auf Seite 15 erster Absatz. Zitat: „Ausgehend von der hier dem Beklagten zur Verfügung stehenden Wohnfläche von rund 80 m²“ benannt. Und Ihnen in der Betriebskostenabrechnung mit Datum 12.07.2019 immer wieder angeführt und somit bestätigt.

 

Ihr zitierten BGH Urteile vom 31.10.2007 und 16.01.2019 mögen korrekt sein. Doch betrachtet man sich diese Urteile näher, erfolgte hier zur Darstellung der Unstimmigkeit ein Schriftverkehr beider Vertragspartner. Der fehlt von Ihrer Seite bisher vollkommen zur Wohnraumerweiterung um 11 m². Weiter betrachtet das Urteil eine kurze Zeitspanne von Abschluss des Mietvertrages bis zur Klage und Urteilsspruch. In dem zwischen uns geschlossenen rechtkräftigen Vertragsverhältnis liegt ein Zeitraum von über 23 Jahren. Ich denke, hier wäre auch das BGH irritiert, dass sich ein Wohnraum nach dieser Zeitspanne und mehrmaliger Bestätigung der Wohnfläche, stillschweigend um über 12 % ausdehnt. Würde hier kein rechtskräftiges Vertragsverhältnis vorliegen, könnte man sich sicher auch auf Gewohnheitsrecht berufen. Zudem ist es für mich unverständlich, dass Sie sich auf die Deutsche Rechtsprechung berufen, um den Vertrag abzuändern, wenn Sie dem Vertragspartner bis dato schriftlich noch nicht einmal über eine Änderung mit Begründung informiert haben.

 

So ist mir dieser Vorgang, den Sie eigenständig verändert haben, nach dem Gesetz überhaupt nicht in korrekter Form aktenkundig. Demgemäß auch nicht, wie Sie die Neubewertung erforscht haben. Wie soll ich nach BGH Urteil vom 16. Januar 2019 – VIII ZR 173/17, wie von Ihnen angeführt, die neuen Flächenverhältnisse mit fehlendem Schriftverkehr, nachvollziehen können? Es existiert doch sicher für den Vermieter eine Informationspflicht, um Transparenz zu schaffen? Es zählt so bis dato der Mietvertrag vom 01.12.1997 mit allen Rechtsverbindlichkeiten uneingeschränkt, auch für Ihre Seite. Eine einseitige Änderung ist vermutlich ein Verstoß gegen das Gesetz.

 

Ich lege nach (BGB) § 556 „Vereinbarungen über Betriebskosten“ Widerspruch gegen meine Betriebskostenabrechnung vom 02.10.2020 ein. Weiter bitte ich die Kosten für Grundsteuer, Winterdienst, Hausmeisterservice und Weiteres, wie in den Betriebskostenabrechnungen mit Datum 12.07.2019 sowie 27.09.2018 und davor, mit 79 m² zu berechnen.

 

Ich fordere Sie bis zum 20.05.2021 auf, die 90 m² in Ihren Unterlagen wieder den rechtlich geltenden 79 m² anzupassen und ebenso die Betriebskostenabrechnung neu und zukünftig damit wie gewohnt zu berechnen. Die Ausführung bestätigen Sie mir ebenso bis zum 20.05.2021 schriftlich.

 

Persönliche Anmerkung: Sehr geehrter Herr Dr. XXXXXX, sehr geehrte Frau XXXXX, ich war besonders aus gesundheitlichen Gründen sehr froh und erleichtert, dass unser Vermieter Mieterverhältnis wieder befriedet werden konnte und gut fortgesetzt wurde. Ich habe absolut kein Interesse daran, bei für mich klarer Rechtslage, die mir mehrfach bestätigt wurde, verteidigen zu müssen. Sie können meine Irritation sicher nachvollziehen, wenn man immer wieder mitgeteilt bekommt, dass man den gleichen Wohnraum besitzt und plötzlich vergrößert sich dieser. Wenn das Ihre Gemeinde mit Ihrer Grundfläche Ihres Eigenheim plötzlich tun würde, wären Sie auch beide irritiert. Meine persönliche Bitte halten Sie sich wie über 23 Jahre zuvor auch, an den Mietvertrag und seinen Inhalt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Martin G. Müller


Anmerkung

Bis heute 21.05.2021 liegt mir von meiner Wohnungsverwaltung keine Rückmeldung vor. Mein erster Schritt ist die Abläufe hier öffentlich zu machen. Mit diesem  Link kann ich dann an allen Stellen alles auf Richtigkeit prüfen lassen.  So ist das Wunder auch an allen Stellen bekannt, und geht nicht wie in einer juristischen Auseinandersetzung, in Akten verloren.

 

Gesetze zählen für alle Menschen, krank oder gesund. Aber hier habe ich ein ungutes Gefühl und lasse daher alles überprüfen

 

Am Ende sind die Gedanken unnötig, denn es besteht ein rechtskräftiger Mietvertrag seit 1997 der 79 m² ausweist. Das ist gesetzlich bindend für alle

 

Sehen wir mal, was hier noch an Kuriositäten erfolgen wird! Ich berichte wie von mir in meinen Blogs gewohnt!


Schreiben an die Verwaltung am 21.05.2021

Sehr geehrter Herr Dr. XXXXXX, sehr geehrte Frau XXXXX,

 

am vergangenen Tag, 20.05.2021 ist die Ihnen, von mir gesetzte Frist, für Ihre Mitteilung, der Korrektur der 90 m² zurück zur Vertraglichen gesetzlichen 79 m² Mitteilung, verstrichen.

 

Ich habe den Vorgang jetzt über meine Homepage als Blog und über Facebook öffentlich gemacht. Auch Sie können dies unter dem Link: https://www.spektrum-dialyse.de/wundersame-wohnraumvergr%C3%B6%C3%9Ferung/  einsehen. Der Link ist nach Pfingsten auch geeignet, um die gesetzliche Korrektheit, Ihres Handelns, schnell überprüfen lassen zu können.

 

Ich wähle diesen Weg in Anbetracht, dass Sie Fristsetzungen verstreichen lassen. Mit dem Hintergrund lässt sich sicher auch zeitnah auf keine Antwort hoffen.

 

Ich bedauere sehr, dass Sie meiner Bitte um Information und Richtigstellung in Ihren Unterlagen nicht nachgekommen sind. Oder die Abläufe nicht kommuniziert haben.

 

Sie werden Ihre Gründe hierfür haben, die Abänderung der Wohnraumvergrößerung, stillschweigend im letzten Jahr vorgenommen zu haben.

 

Ich kann Ihr handeln in der Form leider nicht nachvollziehen, bedauere es aber sehr. Warum muss man solche Exempel an kranken Menschen wie mir, die schon genug zum Kämpfen haben, statuieren.

 

Vor dem Gesetz sind alle gleich zu behandeln, krank oder gesund! Jedoch die Abläufe von Ihrer Seite sind hier nicht vertrauenerweckend. Daher dürfen Sie mir nicht böse sein, wenn ich diese Vorgänge behördlich, nicht juristisch, überprüfen lasse. Ich möchte eine schlüssige Gewissheit erlangen und vermeiden, dass diese Abläufe, in juristischen Akten, verloren gehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Martin G. Müller


Rückantwort 26.05.2021

Sehr geehrter Herr Müller,

 

herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Um die tatsächliche Größe der von Ihnen gemieteten Wohnung entsprechend der Wohnflächenverordnung ermitteln zu können, darf ich Sie um einen Terminvorschlag bitten, zu dem wir die Wohnung aufmessen können. Der Termin sollte in der Zeit vom 31. Mai 2021 bis 3. Juni 2021

 

zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr liegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anmerkung:

 

Ich verstehe es immer noch nicht, warum man eine Wohnung nach über 23 Jahren neu vermessen möchte. Für mich besteht ein rechtlich wie gesetzlicher Vertrag. Sind Verträge gesetzlich nicht mehr bindend? Auf was kann man sich dann noch verlassen? In manchen Urteilen werden tatsächlich Abweichungen um 10 % toleriert. Da fragt man sich beiläufig, wie viel Wohnraum in Deutschland besteht nur auf dem Papier? Eventuell besteht so, im übertragenen Sinn eine Stadt, für die Nebenkosten gezahlt werden, obwohl sie in Wirklichkeit nicht existiert.

 

Hier frage ich mich immer noch, warum ich in Abläufen Stecken, die mir nie offiziell nie mitgeteilt wurden. 23 Jahre wurde mir sozusagen jedes Jahr bestätigt ich habe 79 m². Selbst vom Juristen des Vermieters ebenso gerichtlich. Muss man unter solchen Verläufen im Vorfeld wirklich einer Vermessung zustimmen?

 

Durch meine Krankheit musste ich Anträge stellen, die sich auch mit auf den Mietvertrag beziehen. Welche Folgen haben 12 % m² mehr für mich an der Stelle?. Mehr Nebenkosten, mehr Miete und eventuell Probleme mit laufenden Anträgen, da die Wohnung im Anschluss zu umfangreich ist. Einst habe ich die Wohnung, mit vertretbarer Größe vom Betriebsrat meiner Firma 1997 zugesprochen bekommen. Sodass ich im Ernstfall Unterstützung durch Anträge erhalte. Ich bin mir unsicher ob Entscheidungsträger bewusst ist, was sie mit solchen Entscheidungen, bei kranken Menschen bewirken.  

 

Ich werde nun weiter verfolge, ob alles rechtens ist. Wie ich mein Glück kenne mit Sicherheit. Man zweifelt am Ende nur mehr am Rechtstaat, wenn Verträge keine Gültigkeit besitzen würden.


Es ist amtlich und für jeden hier zum nachmessen, es sind keine 90 m²

 

Der Plan wurde vom Vermesser des Vermieters, am 01.06.2021 um 10:00 Uhr erstellt. Wer nachrechnen möchte, wird feststellen, es sind keine 90 m². Eine offizielle Mitteilung des Vermieters liegt noch nicht vor. Den Plan hier durfte ich vom Vermesser abfotografieren.

 

 

 

Ich werde berichten, welches Ende der Sachverhalt nun nimmt.


Schreiben vom 22.06.2021 des Vermieters.

 

 

Sehr geehrter Herr Müller,

 

anbei sende ich Ihnen die von Herrn ------- auf der Basis der Wohnflächenverordnung für Ihre Wohnung erstellte Wohnflächenberechnung nebst Grundriss. Demnach hat Ihre Wohnung eine Wohnfläche von 91,89 m². Ich darf Sie bitten, die Angaben zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

 

Letztlich will ich nochmals darauf hinweisen, dass wir die von Ihnen zuletzt gezahlte Kaltmiete der Wohnung um 8 % erhöhen wollen, was völlig unabhängig von der Wohnungsgröße ist. Ich darf Sie daher erneut bitten, unser Mietanpassungsangebot im Sinne von § 557 Abs. 1 BGB anzunehmen, widrigenfalls wir den mühsamen Weg über § 558 BGB nehmen werden und ein Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen begründen werden.

 

Hinsichtlich Ihrer Forderung nach einer Neuberechnung der Betriebskosten darf ich Sie auf den Inhalt des nachfolgenden Link verweisen. Besser kann ich die aktuelle Rechtslage nicht zusammenfassen:

 

https://www.deubner-recht.de/news/miet-und-weg-recht/details/artikel/nebenkostenabrechnung-folgen-bei-falscher-angabe-der-wohnflaeche.html

 

Sofern Sie Mitglied im Mieterschutzbund sein sollten, so wenden Sie sich bitte beispielsweise an den Mieterschutzbund in Neunkirchen oder Völklingen, um deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage in Ihre Entscheidung einfließen zu lassen.

 


 

Anmerkung: Nach fast 24 Jahren habe ich plötzlich über 13 % mehr Wohnraum erhalten. 13 m²  ist im Vergleich von einem Zimmer, 3 m auf 4 m. Für dies plötzlich entstandene Zimmer, es ist wahrscheinlich gesetzlich auch noch rechtmäßig, muss ich fortan Nebenkosten zahlen. Wenn es gesetzlich rechtens ist, kann man dem Vermieter kein Vorwurf machen, dass er die Karte zieht. Aber wer rechnet mit einer solchen Veränderung trotz Mietvertrag?! Wer versteht, dass so ein Mietvertrag keine rechtliche Bindung besitzt? Gerade behinderte Menschen wie wir, die diese Homepage beuchen, sind doch bei solchen Entwicklungen besonders hart getroffen. Bekommt man Fördergelder, könnte es sein, dass man die Wohnung verliert! Zudem wird man durch solche Dinge dazu gezwungen, dass man sich juristisch an einer Stelle, Amt, Jobcenter usw. zur Wehr setzen muss. Ich habe auch schon von vielen Vermietern gehört, die haben um ihren Mietern solche Strapazen zu ersparen, den Wohnraum nach unten korrigiert.

 


Was sagt das Gesetz?


Ob die Urteile und Gesetze hier Anwendung finden, kann ich nur vermuten, nicht korrekt darstellen, da ich kein Jurist bin. Die Angaben sind ohne Gewähr.


Mietvertrag: Änderungen in der Regel nur einvernehmlich möglich

Im Mietvertrag sind wesentliche Punkte des Mietverhältnisses festgelegt, etwa die Namen von Mieter und Vermieter, die Höhe der Miete und die Beschreibung des vermieteten Objekts. Ändert sich etwas an diesen Angaben, erfordert das in der Regel eine Änderung des Mietvertrages.

Allerdings gilt auch im Mietrecht: "Verträge sind einzuhalten" – und zwar für die gesamte Laufzeit. Geändert werden können bestehende Mietverträge daher meist nur im Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter. 

Änderungen des Mietvertrags sollten immer schriftlich in einem separaten Dokument festgehalten werden, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Dieses Dokument sollte anschließend zusammen mit dem ursprünglichen Mietvertrag aufbewahrt werden.


I. Grundsatz: Mietverträge können nur einvernehmlich geändert werden

Auch im Mietrecht gilt der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“, was übersetzt soviel heißt wie „Verträge sind einzuhalten.“ Zwar kann der Mieter das Mietverhältnis grundlos und der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 573 ff. BGB einseitig durch Kündigung beenden. Was den Inhalt des fortbestehenden Mietverhältnisses anbelangt, gilt jedoch grds., dass der Mietvertrag 

weder

  • einseitig durch eine Partei geändert werden kann

noch

  • einer Partei ein Anspruch zusteht, von der anderen Partei die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verlangen.

Mieterhöhung und Wohnfläche

Leitsatz:

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zu Grunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit auf Grund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 Prozent beträgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.3.2004 – VIII ZR 295/03).

BGH v. 7.7.2004 – VIII ZR 192/03 –

Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]


Wohnflächenabweichung

Leitsätze:

a) Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist – und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 Prozent – nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.

b) Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüberzustellen ist.

BGH vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14 –

Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]

 

Manche Urteile sind so gefasst, dass man meint jetzt habe ich Recht, dann wieder der Vermieter und dann wieder ich als Mieter.

 

Hier ein Beispiel."Nicht Stellung genommen hat der BGH in dieser Entscheidung zu der Frage, ob für die Umlage von Betriebskosten von der tatsächlichen Wohnfläche abweichende Vereinbarungen maßgeblich sein können. Bislang galt: Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent beträgt (BGH vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06)."


Mieterhöhung bei fehlerhafter Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag

 

Begriff

BGB § 558

  1. Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist – und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % – nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil v. 8.7.2009, VIII ZR 205/08, NJW 2009 S. 2739, Rn. 10, 13 m. w. N.). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.
  2. Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüberzustellen ist.

Auf was sollen sich Mieter eigentlich verlassen können wenn ich das richtig verstehe?

 


Wohn- oder Nutzflächenangaben: Flächenberechnungen nach DIN oder Wohnflächenverordnung

Flächenangaben sind wichtig, damit Sie als Käufer/in oder Baukunde die Haus-, Wohnungs- und Raumgrößen erkennen können, die Ihnen zur (Wohn-)Nutzung zur Verfügung stehen werden. Außerdem sind die Quadratmeterangaben zum Preisvergleich erheblich, denn der Preis pro Quadratmer Wohnfläche ist ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Gebäudekosten bzw. des Haus- oder Wohnungspreises. Vorgaben an die Flächenberechnung sollen sicherstellen, dass Berechnungen hierzu in der gleichen Art, Weise und Gewichtung erfolgen.

Es kursieren zwei, ja sogar drei Regelungen zur Wohnflächenberechnung:

  • die Wohnflächenverordnung (WoflV),
  • die Norm DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ sowie
  • gelegentlich noch die veraltete Norm DIN 283 zur Wohnflächenberechnung.

Öffentlich geförderte Wohnungen oder Eigenheime müssen nach der Wohnflächenverordnung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I, Seite 2346ff.) gerechnet werden. Beim freifinanzierten Wohnungsbau kann wahlweise nach der Wohnflächenverordnung oder der DIN 277 verfahren werden. Nun werden in der DIN 277 allerdings keine Wohnflächen ermittelt, sondern die Nutz- und Verkehrsflächen einer Wohnung. Für die Wohnflächenberechnung gab es die DIN 283, die aber inzwischen nicht mehr gültig ist. Sie wurde vom Deutschen Institut für Normung (DIN) schon vor 20 Jahren ersatzlos zurückgezogen.

Hinweis

 

Wer in diesem Blog Rechtschreibefehler findet, darf sie gerne behalten! ;-) Durch meine lange Krankheit und vielen Fehlstunden in der Schulzeit, habe ich eine Leichte Rechtschreibeschwäche zurückbehalten. Dazu stehe ich. Ich denke der Inhalt ist wichtig.